Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen P-Tech Solutions
1. Allgemeine Bestimmungen
(1) Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei Verhandlungen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Unsere AGB gelten für alle Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und dabei auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme der Ware gelten unsere AGB als angenommen.
(2) Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn wir ausdrücklich und schriftlich ihrer Anwendung zugestimmt haben. Selbst wenn wir auf Schreiben des Bestellers Bezug nehmen, in denen dessen AGB oder ein Hinweis darauf enthalten sind, gilt dies nicht als Einverständnis.
(3) Bei unseren Angaben und Bildern auf dem Bestellformular handelt es sich um Beispiele, diese können vom gelieferten Produkt abweichen.
2. Angebote und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend.
(2) Durch Zusenden des Bestellformulars kommt es nicht zum Vertragsschluss. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
(3) P-Tech Solutions behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr übergebenen und übersandten Unterlagen oder Gegenständen (Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Tabellen, Berechnungen, Modellen usw.) vor. Der Vertragspartner darf diese Unterlagen und Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.
3. Preise
(1) Unsere Preise verstehen sich netto in Euro ab Werk, ausschließlich Verladung, ausschließlich Verpackung. Das Abladen und Einlagern sind Sache des Bestellers. Zu den Preisen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer am Tag der Rechnungsstellung hinzu. Kosten einer etwa vereinbarten Transport- oder ähnlichen Versicherung trägt – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen – der Besteller. Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden.
(2) Nach Vertragsschluss eintretende unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände, die Einfluss auf preisbildende Faktoren haben – z. B. Erhöhungen von Frachtsätzen, Versicherungsprämien und dergleichen, Erhebungen neuer oder Erhöhung bestehender staatlicher Abgaben – berechtigen uns zu einer entsprechenden Änderung des Kaufpreises.
4. Lieferzeit und Lieferhindernisse
(1) Eine Verpflichtung zur Einhaltung der Lieferfristen wird nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Fabrikationsganges übernommen. Die Folgen höherer Gewalt, insbesondere Feuer, Explosion, Überschwemmung, Streik, Aufruhr, behördliche Maßnahmen oder unvorhersehbare Umstände bei uns oder Lieferanten.
(2) Sofern eine Versendung durch den Kunden beauftragt wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(4) Unsere Lieferfrist ruht, solange der Käufer mit einer fälligen Forderung in Verzug ist.
5. Versand und Transport
(1) Versand- und Transportkosten trägt der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Versand und Transport erfolgen auf Gefahr des Kunden, unabhängig davon, wer die Kosten trägt.
6. Zahlung
(1) Bei Erstkauf ist der Kaufpreis vor der Lieferung fällig.
(2) Der Kaufpreis ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen.
(3) Der Verkäufer behält sich vor, Abschlagszahlungen zu vereinbaren, z. B. 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 bei Lieferbereitschaft (vor Lieferung), 1/3 innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.
7. Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich aller, auch künftiger Forderungen gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum.
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir nach Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 1 Woche berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
(3) Der Käufer darf die Ware nicht vor erfolgter Bezahlung an Dritte verpfänden, verkaufen oder übereignen.
8. Gewährleistung
(1) Sämtliche Lieferungen und sonstigen Leistungen unterliegen den Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden nach § 377 HGB. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, vor dem Einbau und vor Inbetriebnahme zu rügen.
(2) Die Mängel sind mit Bildern ausreichend zu dokumentieren.
(3) Zur Aufrechterhaltung seiner Gewährleistungsrechte ist der Kunde auch verpflichtet, uns über seitens seiner Kunden ihm gegenüber gerügte Mängel unverzüglich zu unterrichten. Unterlässt der Kunde eine solche Mitteilung, findet § 377 HGB entsprechende Anwendung.
Liegt bei Übergang der Gefahr auf den Kunden ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels oder gegen Rückgewähr der mangelhaften Lieferung oder Leistung zur Ersatzlieferung oder Neuherstellung (Nacherfüllung) berechtigt.
(4) Für Folgeschäden durch nicht fachgerechten Einbau oder nicht fachgerechte Pflege und Instandhaltung übernehmen wir keine Haftung.
(5) Ansprüche auf Schadensersatz, Wandlungen oder Minderung des Kaufpreises lehnen wir ab.
(6) Unsere Haftung erstreckt sich auch nicht auf Folgeschäden unserer Produkte oder ausgeführten Arbeiten oder Materiallieferungen. Für Personenschäden, Sachschäden oder Betriebsausfälle, die aus Fehlern oder Mängeln unserer Produkte oder Arbeiten entstehen, übernehmen wir keine Verantwortung oder Haftung.
(7) Wir übernehmen keine Verantwortung für Schäden, die durch die Beschaffenheit der eingelieferten Ware verursacht werden und die wir nicht durch eine einfache fachgerechte Warenschau erkennen können (z. B. ungenügende Festigkeitseigenschaften und andere verborgene Mängel der eingelieferten Ware).
(8) Der Kunde hat einen Mangel der Reparatur oder Montage unverzüglich mitzuteilen. Hat der Kunde ohne Einwilligung von P-Tech Solutions Instandsetzungs- oder Montagearbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung von P-Tech Solutions für diese Arbeiten. Das Gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Kunden der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.
(9) Für jegliche statische Berechnungen und Auslegungen von Konstruktionen ist der Kunde verantwortlich. Die Auslegung der Tragrollen und die Berechnung der Traglast von Konstruktionen muss durch den Kunden erfolgen. P-Tech Solutions übernimmt keine Haftung für Folgen von fehlerhafter statischer Berechnung.
9. Schlussbestimmungen
(1) Maßgeblich für die gesamten Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden sind der deutsche Vertragstext, diese Bedingungen sowie deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(2) Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Kaiserslautern Gerichtsstand. Dieser Gerichtsstand wird auch vereinbart für Streitigkeiten über die Wirksamkeit eines Vertrages und über die Frage, ob diese Bedingungen Vertragsbestandteil geworden sind. Wir sind auch berechtigt, den Kunden vor dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.
(3) Sollte eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung zu vereinbaren, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Stand: 07.2026
P-Tech Solutions; Hirschhornerhof 3; 67734 Katzweiler